Artykuły [1063]

Tom 20 (2012)

Pozycja ustrojowa Bundestagu w sprawach związanych z członkostwem Republiki Federalnej Niemiec w Unii Europejskiej

Izabela Wróbel

Strony: 63 - 81

Abstrakt

SYSTEMPOLITISCHE STELLUNG DES BUNDESTAGES IN DEN MIT DER EU-MITGLIEDSCHAFT DER BUNDESREPUBLIK VERBUNDENEN ANGELEGENHEITEN

Der Beitrag basiert auf der Annahme, das Parlament der Bundesrepublik Deutschland gehört zu den gesetzgebenden Organen mit einer komplexen Struktur, die dem ungleichgewichtigen Zweikammermodell entspricht. Zum Gegenstand der Erwägungen wurden systempolitische Grundsätze, die in der Bundesrepublik Deutschland bezüglich Bundestag, also die erste, über breitere Kompetenzen verfügende Kammer des Parlaments, angenommen wurden, die mit der deutschen EU-Mitgliedschaft verbunden sind, über den Aufgabenbereich der gesetzgebenden Gewalt sowie über die Art entscheiden, wie sie die Aufgaben im Bereich der europäischen Integration ausübt, folglich auch über die Stellung des Parlaments gegenüber anderen Verfassungsorganen, insbesondere der Bundesregierung. Das Parlament der Bundesrepublik Deutschland, ähnlich wie Parlamente anderer Staaten, erfüllt die gesetzgebende, Kontroll- und die kreierende Funktion. Neben diesen drei traditionellen, wird immer öfter auf eine neue Funktion der Parlamente der EU-Mitgliedstaaten, darunter des der Bundesrepublik Deutschland, hingewiesen — auf die Teilnahme an der Gründung des europäischen Rechts.
Der deutsche Bundestag ist ein vorzügliches Beispiel für die Ausgliederung dieser neuen Funktion. Sie beschränkt sich nicht mehr darauf, den Regierungen, die an der Begründung des EU-Rechts teilnehmen, lediglich Gutachten vorzustellen, sondern zielt auf bindende Stellungnahmen hin, die die Regierungen verpfl ichtet sind, anzunehmen, da sie auf der überstaatlichen Ebene handeln. Und die offensichtlichen Beispiele der Änderungen der EU-Verträge oder die Annahme anderer Regelungen, die potentiell oder tatsächlich die Verfassungslösungen der Mitgliedstaaten beeinflussen oder die gleich offensichtlichen Beispiele der Übertragung der Hoheitsrechte an die überstaatliche Ebene, woran die Parlamente teilzunehmen haben, ist nicht der Sinn der Sache. Es geht hier um die Ausübung der Verträge, Nutzung der Rechte eines Mitgliedstaates vor den EU-Institutionen, wo es durch die Regierung vertreten ist und die Entscheidung über laufende Sachen, die Gegenstand legislativer Arbeiten auf der Europaebene sind. Nach Meinung des Bundesverfassungsgerichtes sollte die Beteiligung des Bundestages an der Gestaltung des Bundeswillens in Sachen, die mit der EU-Mitgliedschaft verbunden sind, eines deutlichen und ständigen Charakters sein. Die Aktivität des Bundestages, die sich in der Kontinuität der Kontrolle und Beeinfl ussung der Tätigkeit anderer Organe, die über Kompetenzen in europabezogenen Angelegenheiten verfügen, äußert, ist notwendig.
Eine einmalige Zustimmung oder Generalbevollmächtigung dieser Organe, der dann ein Schweigen folgt, kommt daher nicht in Frage.
Unter Berücksichtigung der gesamten Kompetenzen des Bundestages in europäischen Angelegenheiten ist festzustellen, dass er die den nationalen Parlamenten aufgrund des primären Rechts der EU und die ihm aufgrund des deutschen Verfassungsrechts garantierten Rechte in Anspruch nimmt. Zu diesen Rechten gehört das allgemeine Beteiligungsrecht an der Gestaltung des Bundeswillens, darunter die Zustimmungserteilung zu der weiteren Entwicklung der EU und zwei Sonderrechte: das Informationsrecht über sämtliche Angelegenheiten der EU und das Recht, Stellung in Sachen zu nehmen, die Gegenstand der legislativen Arbeit der EU sind, wobei die Bundesregierung diese Stellung zu berücksichtigen hat. Dazu kommt noch die Möglichkeit oder die Pfl icht, die Kontrolle der gesetzgebenden Akte der EU nach ihrer Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsgrundsatz zu initiieren. Der Bundestag verfügt somit über Mittel, die ihm die Entscheidung über die Entwicklung der EU ermöglichen. Bezüglich der Richtung und Tiefe der Integration im Rahmen der EU ist der Bundestag jedoch durch die deutsche Verfassung gebunden. Diese kann über keine Zustimmung der Bundesrepublik zu den allzu weit gehenden Form- und Charakteränderungen dieser Organisati- on entscheiden. Darüber hinaus wacht der Bundesverfassungsgericht, der sich in dieser Hinsicht des Grundsatzes der Demokratie bedient, ständig über die Kompetenzen von „wesentlicher Bedeutung“ des Bundestages selbst. Nach der Rechtsprechung des Gerichtes aus Karlsruhe ist eine weitreichende oder sehr breite Übertragung der Aufgaben und Kompetenzen des Bundestages an die überstaatlichen Institutionen unzulässig. Es besteht kein Zweifel, dass die Auslegung der Bestimmungen des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht die systempolitische Stellung des Bundestages gegenüber den anderen Verfassungsorganen der Bundesrepublik, aber auch im Verhältnis zu den Parlamenten der übrigen EU-Mitgliedstaaten, wesentlich stärkt.