Artykuły

Tom 305 (2008)

Sąd ziemski Księstwa Opolsko-Raciborskiego w świetle przywileju z 1531 roku

Strony: 303 - 312

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Abstrakt

Das Landrecht des Herzogtums Oppeln-Ratibor im Lichte des Privilegs aus dem Jahre 1531

Der Autor analysiert die Bestimmungen des von Johannes II. dem Guten, des letzten Piastenherzogs von Oppeln-Ratibor, den Landständen des Herzogtums am 8. September 1531 erteilten Privilegs, die das aufgrund dessen errichtete Obere Landgericht betreffen. Auf diese Weise entstand das zweiinstanzielle Gerichtssystem, dessen Grundlage bereits seit langem die Kreislandgerichte bildeten. Dies waren Gerichte des Landrechts, das aus dem früheren polnischen Recht hervorgegangen ist. Sie waren mit Adeligen besetzt und für die Grundbesitzer, d.h. die Herren und Ritter sowie die Prälaten und Städte mit Grundbesitz nach dem Landrecht zuständig. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass der Zivil- und wohl auch der Strafgerichtsbarkeit des Oberen Landgerichts auch der Herzog unterworfen war, sowohl als Kläger wie auch als Beklagter. Dies situierte ihn in der Rolle des ersten Mitgrundbesitzers, was einen paternalistischen Charakter der politischen Verbundenheit des Herzogs mit den untertänigen Grundherren suggeriert. Die Richter des Oberen Landgerichts spielten eine Hauptrolle im Prozess der Rechtsgestaltung im Herzogtum, sie initierten die vorzunehmenden Änderungen, bereiteten die entsprechenden Projekte vor, die sie dann im Landtag vorstellten. Der approbierende Beschluss des Landtags erteilte ihnen die Gültigkeit. Dies erlaubt in den Richtern dieses Gerichtes eine Beamtengruppe zu sehen, die eine leitende Rolle nicht nur im Landtag, aber auch in der gesamten Korporation der Grundbesitzer des Herzogtums spielten.