Artykuły

Tom 305 (2008)

Sukcesja syngularna w prawie rzymskim

Władysław Rozwadowski

Strony: 343 - 358

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Abstrakt

Die Singulars Sukzession im römischen Recht

Die Problematik der Sukzession im römischen Recht ist sehr umstritten. Die Sukzession kann bekanntlich universal oder singularisch sein. Nach der überwiegenden Meinung war die erste dem römischen Recht verhältnismäßig früh bekannt, die zweite dagegen entstand unter dem Einfluss griechisch-hellenistischer Konzeptionen und wurde erst in der justinianischen Kodifikation verbreitet. Anfang des vorigen Jahrhunderts wurde sogar die Möglichkeit der Sukzession in das Eigentumsrecht infolge einer derivaten Erwerbung in Frage gestellt. Der Autor bemüht sich den Widerspruch dieser Ansicht mit überlieferten Quellen über die Übertragung des Eigentumsrechts und anderer Sachenrechte nachzuweisen. Bezüglich der Sukzession in ein Obligationsrecht neigt der Autor zu Ansichten derjenigen Romanisten, die behaupten, dass mit dem Reskript des Kaisers Antoninus Pius D. 2,14,16 pr zum ersten Mal die fehlende Möglichkeit der Übertragung von Forderungen durchbrochen wurde; und diese Reform beruhte nicht – wie weiterhin viele Autoren behaupten – auf der Gewährung des Rechts zur Übertragung von Forderungen an den Zessionar, unter Bewahrung desselben Rechts des Zedenten. Der Autor stellt fest, dass sogar bei der Annahme, dass die Römer bei der singularischen Sukzession nicht den Ausdruck „successio“ gebrauchten, so war ihnen doch der Übernahmeakt des Erwerbers eines einzelnen Rechts in die Rechte des Zedenten sowohl bei der Übertragung von Sachenrechten wie auch Obligationsrechten nicht fremd. Der letzten jedoch verhältnismäßig spät, da erst seit dem erwähnten Reskript von Antoninus Pius. Die Tatsache, dass dem Zessionar die actio utilis und nicht die actio directa zustand, suggeriert lediglich, dass diese Sukzession nicht iure legitimo, aber iure pretorio stattfand. Aber auch diese Unterscheidung verlor im Kognitionsprozess an Bedeutung, da dort die sachliche Teilung der actiones in directae und utiles endgültig verschwand.