Artykuły

Tom 305 (2008)

Compromissum według glosatorów i komentatorów

Strony: 399 - 414

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Abstrakt

Compromissum nach den Glossatoren und Kommentatoren

Im römischen Recht wurde der Schiedsgerichtsvertrag als compromissum bezeichnet und schließlich in der Lehre des römischen Rechts den pacta praetoria angerechnet. Im Aufsatz werden ausgewählte, mit dem compromissum verbundene Probleme aus der mittelalterlichen Rechtsdoktrin behandelt. Die Erwägungen im Bereich der Zivilistik basierten auf dem römischen Recht und waren weitgehend durch Konservatismus gekennzeichnet. Einen belebenden Hauch brachte eigentlich das kanonische Recht. Als größte rechtliche Neuerung war wohl die angenommene Unterscheidung der Schiedsrichter nach dem Recht und nach der Billigheit anzusehen. Diese Unterscheidung fand in der Bezeichnung der Schiedsrichter als arbiter und arbitrator Ausdruck. In der Schiedsgerichtsbarkeit erschienen auch neue Gestalten, der Vasall und der Geistliche, die zur Schließung eines compromissum betreffend der ihnen übertragenen Güper eine Zustimmung des feudalen bzw. Kirchlichen Vorgesetzten benötigten. Zur Gruppe der von der Möglichkeit einer Streitentscheidung durch das compromissum ausgeschlossenen Personen zählten die Ketzer und Exkommunizierten, die letzteren jedoch mit Einschränkungen. Die Rechtsgelehrten des Mittelalters legten weniger Wert auf den status familiae, größeren dagegen auf das Alter der zum Schiedsrichter bestellten Person. Trotz dem im römischen Recht deutlichen Verbot wurden Frauen, die an der Spitze der feudalen Hierarchie standen, zur Ausübung des Schiedsrichteramtes durch den Papst selbst zugelassen.