Artykuły

Tom 305 (2008)

Fragmenta Veteris Iuris Romani: hoc est Legis XII. Tabularum, ex variis authoribus collecta

Maria Zabłocka

Strony: 415 - 424

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Abstrakt

Fragmenta Veteris Iuris Romani: hoc est Legis XII. Tabularum, ex variis authoribus collecta

Die Palingenese, d.h. Rekonstruktion eines Textes anhand mittelbarer Überlieferungen, des während des Galleneinfalls vernichteten XII-Tafelgesetzes wurde sowohl im Altertum Aelius Catus, Sulpicius Rufus, Labeo, Gaius, Stilo Praeconius, Gellius, Festus als auch seit Anfang der Renaissance unternommen. Die ersten Zusammensetzungen brachten Alexander ab Alexandro und Aymarus Rivalius; da in ihren Arbeiten jedoch eine Systematik schwer zu erkennen ist, kann von einer Rekonstruktion im eigentlichen Sinne des Wortes nicht die Rede sein. Auf die Systematik der Decemviren-Sammlung hat Oldendorp als erster hingewiesen, nach ihm Hotomanus, unter Gruppierung der Bestimmungen nach der Dreiteilung: ius sacrum, ius publicum und ius privatum. Der Inspirator der Zusammenstellung der Fragmente in dieser Reihenfolge war gewiss Cicero. Die Einbeziehung der Rekonstruktion des XII-Tafel-Gesetzes in den IV. Band der einst sehr verbreiteten Ausgabe des Corpus Iuris Civilis Lugduni 1600 hatte für die Ausbreitung des Wissens über dieses Gesetz eine größere Bedeutung als die Arbeiten der genannten Autoren. Der Aufsatz bringt diese Rekonstruktion nebst einem kurzen Kommentar. Die zusammengestellten Fragmente zeigen den Inhalt des Gesetzes, sind jedoch keine systematische Vorstellung desselben. Ihre Gliederung folgt dem Muster der Rekonstruktion von Hotomanus nicht nur in der Dreiteilung des Stoffes, aber auch in der Ordnung des Fragmentstitels de iure privato, wo zuerst die Bestimmungen des Familienrechts vorgestellt werden, und danach die vermischten Bestimmungen des Erbrechts, des Sachenrechts und des Obligationsrechts, sowie zum Schluss die Fragmente über das Verfahrensrecht. Diese Zusammenstellung ist jedoch von der Präzision der Hotomanus-Rekonstruktion weit entfernt.