Artykuły

Tom 313 (2011)

Wybór rady gminy w Wielkopolsce po uchwaleniu ustawy scaleniowej w 1933 roku

Strony: 191 - 204

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Abstrakt

Die Wahl des Gemeinderates in Großpolen nach der Annahme des Zusammenlegungsgesetzes im Jahre 1933

Beschließende Organe in den Dorfgemeinden waren die Gemeinderäte. Den Gemeinderat bildeten: der Vogt, die Untervogte, Schöffen und Räte, deren Anzahl von der Einwohnerzahl der Gemeinde abhängig war. In Gemeinden mit bis zu 5 Tausend Einwohnern wählte man 12 Räte, mit 5 bis zu 10 Tausend Einwohnern – 16 Räte und mit mehr als 10 Tausend Einwohnern – 20 Räte. Gemeinderat konnte jeder Bürger des polnischen Staates werden ohne Rücksicht auf das Geschlecht, der bis zum Tage der Wahlanordnung das 30. Lebensjahr beendet hatte. Diese Person musste auch auf dem Gebiet der Gemeinde das Wahlrecht in die Organe der Selbstverwaltungsvereine besitzen. Bei der Wahl der Räte bildete das Gemeindegebiet einen Wahlkreis. Das Gemeindegebiet konnte aber auch in mehrere Kreise geteilt werden. Über die Teilung des Gemeindegebietes beschloss der Landrat. Er ordnete auch die Wahlen der Gemeinderäte an. Auf dem Gebiet Großpolens waren diese nach der Verordnung des Innenministers vom 6. Dezember 1934 über das Wahlreglement der Gemeinderäte in den Woiwodschaften: Krakau, Lemberg, Pommern, Großpolen, Stanislawow und Tarnopol durchgeführt, die durch das Gesetz vom 16. August 1938 über die Wahl der Orts-, Gemeinde- und Kreisräte ersetzt wurde.