Artykuły

Tom 311 (2010)

Ustrój sądów przysięgłych w II Rzeszy, Republice Weimarskiej i wersalskim Wolnym Mieście Gdańsku

Tadeusz Maciejewski

Strony: 271 - 280

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Abstrakt

Verfassung der Geschworenengerichte des Zweiten Reichs, der Weimarer Republik und der Freien Stadt Danzig Gdańsk

Die Ursprünge der Geschworenengerichte in der Justiz sind im mittelalterlichen England zu suchen. In Kontinentaleuropa, angesichts der Dominanz von Constitutio Criminalis Carolina von 1532, die den Inquisitionsprozess bis Mitte des 19. Jahrhunderts verbreitete, haben sie sich nicht etabliert. In Preußen und in anderen deutschen Staaten traten sie erst nach 1852 auf, als der reformiere Strafprozess dort eingeführt wurde. Nach der Entstehung des Zweiten Reichs 1871 wurden 1877 parallel das Gerichtsverfassungsgesetz mit 21 Paragraphen betreffend die Organisation der Schwurgerichte §§ 79-99 und das Strafgesetzbuch, in dem das Verfahren vor diesen Gerichten geregelt wurde §§276-317, herausgegeben. Die beiden deutschen Gesetze, geändert in Form und Inhalt, wurden dann am 22. März 1924 zum geltenden Recht der Weimarer Republik. Die Institution der Geschworenengerichte wurde von der Revision in sehr geringem Grad betroffen. Am 18. Januar 1927 wurden sie, mit weiteren Änderungen, als in der Freien Stadt Danzig geltende eingeführt. Ende der 20er und in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts wurden die Geschworenengerichte der theoretischen als auch praktischen Kritik ausgesetzt. Im Dritten Reich, obwohl sie nicht aufgehoben wurden, galten sie als unwürdiges Erbe der liberaldemokratischen Periode. Die Geschworenengerichte arbeiteten bei den Landgerichten. Sie waren für die schwersten Kriminalverbrechen zuständig. Sie bestanden aus drei Berufsrichtern, darunter dem Vorsitzenden und 12 Reich oder 6 Danzig Geschworenen. Sie alle entschieden sowohl über die Schuld als auch über die Strafe. Das Amt war eines ehrenamtlichen Charakters. Jedes Jahr wählte man 24 Hauptgeschworene und 30 Hilfsgeschworene.