Artykuły

Tom 305 (2008)

Kilka słów o obowiązywaniu prawa rzymskiego w dawnym prawie polskim w świetle dzieła Tadeusza Czackiego O źródłach praw, które miały moc obowiązującą w Polsce i w Litwie

Ireneusz Jakubowski

Strony: 95 - 103

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Abstrakt

Ein Beitrag zur Geltung des römischen Rechts im alten polnischen Recht im Lichte der Schrift von Tadeusz Czacki Von den Rechtsquellen, die in Polen und in Litauen Geltung hatten

Tadeusz Czacki war eine der interessantesten Persönlichkeiten des sozialen und politischen Lebens in Polen um die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert. Er war ein hervorragender Forscher der nationalen Geschichte sowie politischer Aktivist und wurde als Mitbergründer der Lehre der polnischen Rechtsgeschichte anerkannt. Ihm ist u.a. die im Jahre 1800 begonnene Diskussion über die Stellung und die Rolle des römischen Rechts im alten polnischen Recht zu verdanken. Der Beitrag behandelt die von Czacki dargestellten Bezüge zwischen dem polnischen und römischen Recht. Der Verfasser verneint zwar grundsätzlich die Hilfsstellung des ius romanum im polnischen Recht, er sieht jedoch von dieser Ansicht in der genannten Schrift etwas ab. So erkennt er zunächst in den Bestimmungen des Statuts über die Haftung des vom Hausherrn abhängigen Sohnes von Kasimir dem Großen das Muster in dem römischen senatus consultum Macedonianum. Ferner vertritt er die Ansicht, dass auch die Regelungen über die Brandstiftung auf die Entscheidungen des römischen Rechts zurückzuführen sind. Er weist auch auf die Zusammenhänge zwischen dem
kanonischen und dem römischen Recht hin. Im Allgemeinen vertritt er jedoch auch in diesem Werk seine bereits in anderen Schriften geäußerte Auffassung, dass Lehren des römischen Rechts an den ausländischen Universitäten und später auch an der Krakauer Akademie keinen größeren Einfluss auf die Gestalt des alten, von Kasimir dem Großen und auch den späteren polnischen Herrschern geschaffenen polnischen Rechts hatte. Darüber hinaus stellt Czapski die Meinungen der polnischen Juristen des 15. und 16. Jahrhunderts, wie Jan Ostroróg und Stanisław Zaborowski, dar die ebenfalls zur Bedeutung des römischen Rechts im polnischen Recht Stellung genommen hatten.