Artykuły

Tom 310 (2009)

Wybór sołtysa i podsołtysa w Wielkopolsce po uchwaleniu ustawy scaleniowej w 1933 r.

Strony: 169 - 179

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Abstrakt

Die Wahl der Schulzen und Unterschulzen in Grosspolen nach der Verabschiedung des Zusammenlegungsgesetzes im Jahre 1933

Nach dem neuen Gesetz wurden die als Exekutivorgan in den Ortschaften gromada fungierenden Schulzen und Unterschulzen durch die Gemeindeversammlung oder den Gemeinderat gewählt. Die diesbezügliche Wahl wurde nach unterschiedlichen Regeln in diesen beiden Fällen durchgeführt. Die Wahl des Schulzen und des Unterschulzen erfolgte in einer Abstimmung und zwar auf die angemeldeten Kandidaten. Die Abstimmung war öffentlich, nur auf Stimmenabgabe zulässig. Ab 1936 konnte die geheime Stimmenabgabe durch 1/10 der Wahlberechtigten verlangt werden. Die erfolgte Wahl des Schulzen und Unterschulzen unterlag der Bestätigung des Kreisstarosten.