Artykuły

Tom 305 (2008)

Kształtowanie się zobowiązania z tytułu nieusprawiedliwionego wzbogacenia w prawie angielskim. Przyczynek do dyskusji nad znaczeniem tradycji romanistycznej we współczesnej refleksji o prawie prywatnym

Wojciech Dajczak

Strony: 49 - 58

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Abstrakt

Die Entwicklung des Bereicherungsrechts im englischen common law

Die römischen Maximen des allgemeinen Bereicherungsverbotes wurden in der dogmatischen Debatte des 20. und am Anfang des 21. Jahrhunderts relativ oft angesprochen. In den Ländern Kontinentaleuropas sind sie als die Inspirationsquelle der allgemeinen Bereicherungsklage bekannt. Es entsteht jedoch die Frage nach dem praktischen Sinn der Billigkeitserwägung, die den römischen Maximen zugrunde liegen. Die Kodifikation des Bereicherungsrechts hat die Frage der Beziehung zwischen der Rechtssicherheit und der Billigkeit der Rechtsfindung nicht gelöst. Die Rolle der richterlichen Billigkeitserwägungen im Bereich des Bereicherungsrechts bleibt in der dogmatischen Debatte umstritten. Eine interessante Ergänzung dieser Debatte in den Ländern des Civil Law-Rechtskreises bietet die Entwicklung des englischen common law in den letzten 40 Jahren an. Die Parallelen zwischen den Entwicklungstendenzen im englischen Recht des 20. Jh. und dem deutschen Recht wurden am Anfang der 80er Jahre von M. Martinek im Aufsatz „Der Weg des Common Law zur allgemeinen Bereicherungsklage. Ein später Sieg des Pomponius?“ Rabels Z 47, 1983, S. 284 ff.. Die letzten 20 Jahre lieferten neue Elemente für die historisch-vergleichenden Erörterungen dieser Frage. Die Meilensteine dieser Entwicklung bildeten: die Anerkennung seitens des House of Lord des Unjust enrichment – Prinzips in Re Lipkin Gorman v. Karpnale im Jahre 1991, die Fortbildung der Erwägungen zu den Kondiktionsvoraussetzungen in sog. swape cases im Laufe der 90er Jahre, sowie die Darstellung der sog. ‘no basis’-Lehre von P. Birks im Jahre 2004, betreffend die allgemeine Voraussetzung der Bereicherungsklage. Das englische common law hat somit in den letzten 40 Jahren zwei wichtige Entwicklungsgrenzen des Privatrechts überquert: 1 die Anerkennung der ungerechtfertigten Bereicherung als selbständige Quelle des Schuldverhältnisses, 2 die Anerkennung einer gewissen Elastizität der Voraussetzungen der Bereicherungsklage. Die skizzierte Entwicklungstendenz des englischen common law stellt also den „unabhängigen Beweis” des gewissen praktischen Sinnes des römischen Prinzips eines allgemeinen Bereicherungsverbotes dar. Dieser Sinn liegt nach Ansicht des Verfassers in der Wiederholung, dass die Rationalität des Bereicherungsrechts die Annahme einer gewissen Elastizität der Voraussetzungen einer Kondiktionsklage verlangt.