Artykuły

Tom 305 (2008)

Czyn karalny według koncepcji Klaudiusza Saturnina

Wiesław Mossakowski

Strony: 217 - 229

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Abstrakt

Die Straftat nach der Konzeption des Claudius Saturninus

Der Aufsatz behandelt die Anwendung einer besonderen originellen römischen strafrechtlichen Theorie in der Gesetzgebung und in der rechtlichen Praxis. Diese Theorie entstammt den justinianischen Digesten und zwar den Fragmenten der Schrift von Claudius Saturninus De poenis paganorum D. 48, 19, 16. Der Autor analysiert die Konzeption des Verbrechens bei Saturninus. Diese Konzeption setzt zwei Konstruktionen voraus: 1 das quattuor genera, d.h. „die vier Methoden des Begehens einer Straftat“, durch facta, dicta, scripta, consilia, Taten, Worte, Schriften, Absichten; 2 das sunt septem modus, d.h. „es gibt sieben Aspekte des Begehens eines Verbrechens“, nänlich causa, persona, locus, tempus, qualitas, quantitas, eventus gesetzliche Grundlage, Person, Ort, Zeit, Qualität, Vielfachheit, Tatwirkung. Im zweiten Teil des Aufsatzes wird De poenis paganorum mit verschiedenen Fragmenten römischer Rechtsquellen, dem theodosianischen Kodex, dem justinianischen Kodex und den Digesten Justinians verglichen. Der Autor sucht dort nach den von Saturninus genutzten Begriffen. Das Ergebnis dieser Suche ist eigentlich nicht vollkommen. Danach analysiert der Autor den Abschnitt De adulteriis des römischen Juristen Paulus D. 48, 2, 3, 3. Dieser beschreibt das eine Anklage wegen Ehebruch enthaltene schriftliche Dokument libellus inscriptionis. Seine Konstruktion besteht aus folgenden Teilen: 1 Bezeichnung der verbotenen Tat, d.h. des Verbrechens factum in der beispielhaften Anklage wegen Ehebruch; 2 Rechtsgrundlage der Anklage, hier die lex Iulia de adulteriis, in welcher die Erfordernisse der Strafverfolgung: factum und causa, die von Saturninus als quattuor genera genannt werden bzw. den sieben „modi“ ähneln, vorkommen; 3 Person persona des Angeklagten eigentlich der Name des Angeklagten Maeviam… ream deferre und des Mitangeklagten persona, cum quo admissum dicitur; 4 Person des Anklägers eigentlich dessen Name. Hier sei erwähnt, dass die Nennung des Anklägernamens als Hauptgrundsatz in der lex Calpurnia de repetundis aus dem Jahre 149 v.u.Z. eingeführt wurde; 5 Tatort des Verbrechens locus. Nach der lex Iulia iudiciorum publicorum war jedoch die Bezeichnung des Tages und der Stunde des begangenen Verbrechens für den Ankläger nicht obligatorisch.