Artykuły
Die Bekämpfung der Tätigkeit kommunistischerGruppierungen im polnischen Strafrechtder Zwischenkriegszeit
Die steigende Bedeutung und der Radikalismus kommunistischer Gruppierungen nach dem Ersten Weltkrieg in Polen führten zur Bekämpfung dieser Gruppierungen durch die übrigen Parteien und die Staatsorgane. Dieser Kampf, besonders in seiner ersten Phase nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit durch Polen und während des Polnisch-Sowjetischen Krieges von 1920 hatte eine grundlegende Bedeutung für das Bestehen des polnischen Staates. Außer den politischen Instrumenten, wie das Verbot der Kommunistischen Arbeiterpartei Polens [Komunistyczna Partia Robotnicza Polski], griff man in diesem Kampf auch zu Rechtsinstrumenten, darunter zu den Vorschriften des Strafrechts. Bis 1932 bediente man sich hier vor allem der Vorschriften des russischen Strafgesetz-buches des sog. Tagancew-Strafgesetzbuches und nach 1932 des polnischen Strafgesetzbuches. Kraft dieser Gesetzbücher bekämpfte man nicht die durch die kommunistischen Gruppierungen verbreitete Ideologie, sondern die rechtswidrigen Proben, sie in die Tat umzusetzen. Den Aktivisten der kommunistischen Gruppierungen warf man vor allem vor, sie haben Verbrechen des Staatsverrats begangen, gegen die Staatsform geputscht, an illegalen Verbänden teilgenommen und zur Begehung dieser Verbrechen aufgerufen. Diese Verbrechen und ihre Täter befand man in der zwischenkriegszeitlichen Praxis nicht für politisch, sondern für kriminell. Eine wesentliche Bedeutung in der Bekämpfung der kommunistischen Gruppierungen spielte auch die Rechtsprechung, hier insbesondere des Obersten Gerichtshofes. Die durch das Strafrecht des zwischenkriegszeitlichen Polens angenommenen Bekämpfungsformen der kommunistischen Gruppierungen, obwohl sie nicht nur politisch, sondern auch rechtlich begründet waren, erweckten eine Reihe von Kontroversen, darüber hinaus haben sie sich als unwirksam erwiesen.