Artykuły
Das Recht als Integrationsfaktor des Staates in den Jahren der II. Republik Polen
Der Verfasser geht davon aus, dass das Recht eine Integrationsrolle erfüllt, da die rechtlich geregelten Befugnisse und Pfl ichten die Gesellschaft zusammenfügen und den Zusammenhalt des Staatsorganismus garantieren. Die Gesellschaft ist ein Wert, da sie die Idee der Ordnung ausdrückt, das soziale Leben stabilisiert und die grundlegende Kraft darstellt, die die Menschen in einer einheitlichen Gemeinschaft vereint. Die Gesellschaft hat ihre Struktur, jedoch erst dank der Befolgung der Rechte wird sie durch koordiniertes Verhalten ein kohärentes Ganzes. Das Recht ist ein wesentliches Element, das von der historischen Beständigkeit einer Nation und eines Staates entscheidet. Der im November 1918 wiedergeborene polnische Staat übernahm sofort die Integration des sozialen Lebens, jedoch neben den Elementen, die seine einzelnen Teile verbanden, wie insbesondere die nationale Identität, die gemeinsame geistige und materielle Kultur sowie die Geschichte, bestanden bedeutende Unterschiede zwischen den Teilungsgebieten in der zivilisatorischen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung. Von Bedeutung war auch die Unterschiedlichkeit der Bürgersitten. Die zentrifugalen Tendenzen mussten durch die Integration, also Vereinigung der Teile in ein Ganzes und Harmonisierung der Elemente der sozialen Gemeinschaft, überwunden werden. In Polen der Zwischenkriegszeit musste das Recht, als ein der wichtigsten Faktoren der Integration, um seine Rolle erfüllen zu können, im ganzen Staat, der die weiterhin in den ehemaligen Teilungsgebieten geltenden Gesetzgebungen der Teilungszeit erbte, vereinheitlicht werden. Der Verfasser analysiert in dem Aufsatz folgende Probleme: Verleihung einer Verfassung dem Staate, Vereinheitlichung der Verwaltung, Justiz, Organe des Rechtschutzes – der Advokatur und des Notariats und schließlich des zivilen und strafrechtlichen Gerichtsrechts, als die wichtigsten Aufgaben, die vor dem Sejm, dem legislativen Apparat der Regierung und der Kodifi kationskommission standen. Die Anfänge dieser Arbeiten reichten noch in die Zeit des I. Weltkrieges, aber die Konzepte der Überwindung der Teilungsunterschiede durch Vereinheitlichung des Rechts entstanden schon im unabhängigen Polen. Im Schlusssatz stellt der Verfasser fest, dass sich die integrierende Rolle des Rechts in der II. Republik Polen darin äußerte: im Bestreben zur Beseitigung der nach den Teilungen verbliebenen Unterschiede und Vereinigung der bisher selbständigen Teilungsgebiete in einen einheitlichen Staat, der ein kohärentes Organismus darstellt, in der Schaffung einer einheitlichen polnischen Gesetzgebung, und dadurch in der Überwindung der Tendenz, das Recht als etwas feindliches, durch Fremde aufgezwungenes zu betrachten, in der Aufweckung und Stärkung des nationalen Bewusstseins und Patriotismus, in der Entwicklung der politischen Kultur und darin, den Bürgern die Teilnahme an allgemeinen und lokalen Angelegenheiten zu ermöglichen, die zu einer Integration der Gesellschaft führt.