Artykuły

Tom 311 (2010)

Uwagi o udziale monarchów w tworzeniu francuskiego prawa sądowego ancien regime’u

Iwona Wierzchowiecka

Strony: 185 - 196

PDF

Abstrakt

Bemerkungen über die Beteiligung der Monarchen an der Bildung des französischen Gerichtsrechts des Ancienne Regime

Das französische Gerichtsrecht, darunter auch das private, war ähnlich wie im gesamten mittelalterlichen Europa, eine Domäne des stark differenzierten und partikulär zerschlagenen Gewohnheitsrechts. Deshalb waren Beständigkeit, Formalismus uns Kasuistik seine charakteristischen Merkmale. Es war fragmentarisch und unsicher. Mit der Überwindung der feudalen Teilungen und Konsolidierung der Macht versuchten die Monarchen den Stand der rechtlichen Unsicherheit zu senken und suchten Methoden zur Vereinheitlichung der Gewohnheiten. Nach der Doktrin verfügten sie jedoch über keine rechtsgeberische Macht im Bereich des Privatrechts, konnten daher kein neues Recht schaffen. Sie konnten aber Bedingungen für seine selbständige Entwicklung schaffen. Nachdem sie dem römischen Recht den Charakter einer offiziellen Rechtsquelle aberkannten und die Theorie des Gallikanismus annahmen, garantierten sie den französischen Gewohnheiten die Autonomie gegenüber den gelehrten Rechten. Seit den 16. Jahrhundert entstehen aus königlicher Initiative offizielle Redaktionen der Gewohnheiten größerer Regionen und Kommentare und im nächsten Jahrhundert auch Arbeiten synthetischen Charakters. Gleichzeitig ermöglichten die Herrscher die Entwicklung der Lehre an den Universitäten, was die Gestaltung der Rechtsgeister und die Entwicklung der französischen Rechtskultur beeinflusste. Sie hatten Einfluss auf die Jurisdiktion des Pariser Parlaments, das sie zu ihrem gesetzgebenden Werkzeug machten. Alle Entscheide, Beschlüsse und Gutachten der Richter, die mehr mit dem Billigkeitsprinzip, den Präzedenzfällen und der auf die Gewohnheiten bezogenen, königlichen Verschmelzungspolitik verbunden waren, wurden zum Recht für die Ämter und die Gerichte niedrigeren Grades. Die Monarchen, die kein einheitliches französisches Gerichtsrecht schaffen konnten, förderten jedoch seine Gestaltung. Mit dem Edikt aus dem Jahre 1679 bestätigten sie die Anerkennung seiner Existenz und ordneten die Bildung der Lehrstühle für französisches Recht an. Das allgemeine Gewohnheitsrecht war immer noch mit den Fehlern des feudalen Rechts belastet, hatte aber großen Einfl uss auf die Entwicklung des Bewusstseins des nationalen Rechts und die Vorbereitung der Gesellschaft auf das gesetzgeberische Werk Napoleons.