Artykuły
Gewissens- und Glaubensfreiheit in den Verfassungsentwürfen in den Jahren 1991–1994
Die Arbeit enthält eine Analyse der Vorschriften, die den Grundsatz der Gewissens- und Glaubensfreiheit in den Verfassungsprojekten aus der Zeit der Arbeiten an einem neuen Grundgesetz regeln. Die Quellengrundlage bildeten 16 Projekte verschiedener Autoren: der Grundgesetzkommission des Sejm der 10. und des Senats der 1. Amtsperiode, der politischen Parteien und Gruppierungen, der Bürgergruppen sowie der Gelehrten und wissenschaftlichen Gemeinschaften. Da die Arbeiten an dem neuen Grundgesetz, das man wegen der Wandlungen des Jahres 1989 schnellstens annehmen wollte, sich in Länge zogen, wurden auch die Meinungsunterschiede bezüglich auf die Angelegenheiten, die im künftigen Grundgesetz ihre Regelung finden sollten, immer größer. Zu den wichtigsten gehörte der Rahmen und die Art der Regelung der bürgerlichen Rechte und Freiheiten, darunter der Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Meinungsunterschiede entstanden sowohl aus ideologisch-programmatischen Gründen wie auch aufgrund unterschiedlicher Erfassung formalrechtlicher Fragen, darunter der Gestalt grundgesetzlicher Normen und der Konstruktion grundgesetzlicher Vorschriften. Unter den untersuchten Entwürfen ließen sich wesentliche, beide Bereiche betreffende Differenzen, beobachten. Zu den wichtigsten gehörte der Sachbereich der in das Grundgesetz einzuführenden Vorschriften, wie auch die Unterbringung konkreter Elemente in einer oder in mehreren Vorschriften. Im Endeffekt erhielt die in den Jahren 1994-1997 tätige Grundgesetzkommission das Material, aufgrund dessen sie die endgültige Wahl der Gestalt der Regelungen treffen und den Entwurf des am 2. April 1997 angenommenen Grundgesetzes vorbereiten konnte. Es bleibt diskutabel, ob diese Aufgabe gut erledigt wurde und in welchem Grade die in den Projekten vorgesehenen Lösungen oder ihr Fehlen dazu beigetragen haben. Es scheint, dass die konstitutionellen Vorschriften im besprochenen Bereich, trotz kritischer Meinungen, eine ausreichende Grundlage für das Funktionieren des Staates und anderer Subjekte bilden. Zweifel wie auch Interpretationsstreite können dann in der Praxis, die insbesondere auf der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und der in der Wissenschaft herrschenden Meinung basiert, entschieden werden.