Artykuły

Tom 310 (2009)

Wygaśnięcie zapisu na sąd polubowny według kodeksu postępowania cywilnego z 1930 r.

Strony: 151 - 167

PDF

Abstrakt

Erlöschen der Schiedsgerichtsvereinbarung nach der Zivilprozessordnung von 1930

Das Erlöschen eines Schiedsgerichtsvertrags bedeutete den Verlust seiner Gültigkeit. Die Gründe des Erlöschens waren strikt mit den Personen der Schiedsrichter verbunden. Obwohl diese ausführlich im Art. 498 § 1 der Zivilprozessordnung von 1930 aufgezählt waren, verursachten sie in der Praxis viele Probleme. Dies betraf besonders das Erlöschen einer Schiedsgerichtsvereinbarung wegen der Nichtannahme des Postens eines Schiedsrichters, dem Ausscheiden dieser Person oder der Unmöglichkeit der Ausübung der aufgetrangenen Funktion, auch wegen der im bestimmten Zeitraum nicht erfolgten Urteilsfällung bzw. deren Verzögerung. Diese Probleme entstanden teilweise aus dem nicht einheitlichen Charakter der Schiedsgerichtsvereinbarung, sowie der von dem Gesetzgeber zugesagten Willensautonomie der Parteien. Das Erlöschen des Schiedsgerichtsvertrags hatte eine wichtige prozessuale Bedeutung, es machte das weitere Verfahren vor dem Schiedsgericht ungültig und öffnete den Parteien die Möglichkeit, die bisher vor dem Schiedsgericht behandelte Sache an ein staatliches Gericht zu richten. Der Autor behandelt eingehend die einzelnen Voraussetzungen des Erlöschens eines Schiedsgerichtsvertrags, er berücksichtigt dabei die diese betreffende Rechtsprechung des Obersten Gerichts sowie die Kommentare zur Zivilprozessordnung und stellt auch die Standpunkte der einzelnen Autoren, der Kodifikationskommission, die im Gesetzbuch selbst angenommenen und früher geltenden Lösungen vor.