Artykuły

Tom 305 (2008)

Ochrona miru domowego w prawie karnym Drugiej Rzeczypospolitej

Strony: 249 - 262

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Abstrakt

Hausfriedensschutz im Strafrecht der Zweiten Polnischen Republik

Einführend wird auf den Ursprung des Begriffes Hausfrieden hingewiesen und betont, dass die Unangreifbarkeit des Hauses als Prinzip schon den ältesten Gesetzgebungen bekannt war. Danach wird die Konstruktion der Straftat des Hausfriedensbruchs in den Strafgesetzbüchern der ehemaligen Teilungsstaaten behandelt und zwar in dem österreichischen aus dem Jahre 1852, dem deutschen aus dem Jahre 1871 und dem russischen aus dem Jahre 1903. Dies bezweckte den Hinweis, dass in diesen Gesetzbühern unterschiedliche Auffassungen des Hausfriedensschutzes zu sehen sind. Das polnische Strafgesetzbuch gab dieser Straftat einen eigenartigen Charakter, der Hausfriedensbruch wird nämlich als Angriff auf die persönliche Freiheit angesehen. Der im polnischen Strafgesetzbuch aus dem Jahre 1932 im Art. 252 geregelte Hausfriedensschutz erhielt somit eine Fassung, die die neuesten Lösungen der Legislationstechnik und den sachlichen Inhalt dieser Straftat berücksichtigte.