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Beitrag zur Bestimmung des Wesens von convicium facere im vorklassischen Recht
In dem Aufsatz wird versucht das Wesen des ordnungswidrigen Verhaltens zu bestimmen, das als convicium bezeichnet wird. Diese Frage erweckt bis heute viele Zweifel, da eine Definition des Begriffs convcium fehlt und der Text Edictum de convicio nicht erhalten blieb. Die Zweifel betreffen vor allem die originelle, also vorklassische, Auslegung dieses Begriffs. Sie beziehen sich somit auf die Anfänge der Bestrafung wegen mündlicher Beleidigungen. Es wird sowohl auf die wichtigsten Ideen der Herkunft von convicium als auch auf die Möglichkeit seiner Begehung durch ein Individuum hingewiesen, wobei das letzte angesichts von differenten Darstellungen in den einzelnen Quellen viele Fragen erweckt. Um die Quellen und die folgenden Etappen, wie sich der Schutz der Ehre im Bereich mündlicher Verletzung persönlicher Rechte im römischen Recht gestaltet hat, wiederherstellen zu können, sollte der sachliche Umfang der untersuchten Form der Begehung von iniuria bestimmt werden. Diese Bearbeitung entstand anhand von Auszügen aus dem Kommentar von Ulpian Ulpianus libro 77 ad edictum in der Überlieferung der Digesten D. 47, 10, 15 mit wenigen Bezügen auf literarische Texte.