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Schiedsurteil vom 10. Dezember 1125
Die Verfasser beschäftigten sich mit dem Schiedsurteil, das im 12. Jahrhundert in einer Grenzstreitigkeit zwischen zwei italienischen Klöstern gefällt wurde. In der Einleitung wurde auf die Zusammenhänge des mittelalterlichen Schiedsrechts mit dem römischen Recht der Justinian Epoche hingewiesen. Bezeichnet wurde auch der Sachverhalt, der den Gegenstand der Schiedsstreitigkeit darstellte. An dem Verfahren nahmen außer den Schiedsrichtern auch die Rechtsberater beider Parteien teil. Einer von ihnen wurde schon früher in der sachbezogenen Literatur als Irnerius, Gründer der Glossatorenschule, identifiziert. Nach der Einleitung stellten die Verfasser die Übersetzung des Schiedsurteils vom Lateinischen ins Polnische dar. Die Übersetzung bereichern zahlreiche Erläuterungen in den Fußnoten. Charakteristisch für dieses Urteil ist, dass die Parteien die Appellation und Versuche anderer Anfechtungsmaßnahmen des Schiedsurteils vor einem ordentlichen Gericht ausgeschlossen haben. Es ist anzunehmen, dass die damaligen Gerichte derartige Beschwerden angenommen haben. Diese Praxis widersprach dem römischen Recht, das verbot, gegen ein Schiedsurteil zu klagen. Die Verfasser vermerken, dass erst die Lehre des 13. Jahrhunderts eine direkte Differenzierung zwischen einem Schiedsrichter, der ein Verfahren nach geltendem Recht führen und danach erkennen sollte, und einem Schiedsmann, der sich am Billigkeitsgrundsatz orientiert, eingeführt hat. Das römische Verbot, gegen ein Schiedsurteil zu appellieren, wird somit aufrechterhalten und gegen die Entscheidung eines Schiedsmannes wird ein als reductio ad arbitrium boni viri bekanntes Rechtsmittel zustehen. Zum Schluss heben die Verfasser hervor, dass das besprochene Schiedsurteil ein interessantes Beispiel der notariellen Fertigkeit und ein Beweis für die Beständigkeit der Tradition der Schiedsgerichtsbarkeit am Anfang des 12. Jahrhunderts ist. In dieser Vorgehensweise gewähren die Schiedsrichter den Parteien weitgehende Möglichkeiten, ihre Rechte zu präsentieren und mit Beweismaterial zu unterstützen, das zeugt davon, dass die Anhörung beider Parteien, also ihre gleichberechtigte Behandlung, angestrebt wurde. Dieser fundamentale Grundsatz wird auch in der gegenwärtigen Schiedsgerichtsbarkeit beachtet.