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Rechtliche Regelungen der Sonderzustände im Warschauer Fürstentum und Königreich Polen in den Jahren 1807–1831
Rechtliche Regelungen der Zustände einer besonderen Gefährdung des Staates erfolgten Ende des 18. Jahrhunderts. Damals entstanden die ersten normatiren Akten, die auf die Tätigkeit der öffentlichen Organe, die Ruhe und öffentliche Ordnung auch in besonderen Situationen sichern sollten, bezogen waren. Anfangs gab es in den Akten des konstitutionellen Grades keine Regelungen betreffend die Sonderzustände. In den Grundgesetzen dieser Zeit waren allgemeine außerordentliche Vollmachten für die obersten Verwaltungsorgane zu finden, die erlaubten, Sondermaßnahmen zum Schutz oder Widerherstellung der Staatsordnung und Staatssicherheit zu treffen. Die ersten Regelungen traten im französischen Recht auf. Das war vor allem das Gesetz vom 10. fructidor 1791 und Erlass vom 24. Dezember 1811. In Polen erschienen Regelungen dieser Art in der Zeit des Warschauer Fürstentums und es waren französische Vorschriften. Zurückgegriffen hat man auf diese im Königreich Polen in der Zeit des polnisch-russischen Krieges 1830–1831. Damals versuchte man jedoch eigene Lösungen zu finden, obwohl französische Muster weiterhin als Basis dienten.