Artykuły

Tom 311 (2010)

Prawo ateńskie wobec małżeństw z cudzoziemcami

Strony: 81 - 89

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Abstrakt

Athener Recht gegenüber der Eheschließung mit Ausländern

Der Verfasser zeigt im Aufsatz, wie die Gestaltung des Verbots Ehen mit Ausländern einzugehen im Athener Recht verlief. Die ursprüngliche Freiheit der Eheschließung wurde durch das in der Mitte des 5. Jahrhunderts v. u. Z. angenommene Recht begrenzt so, dass ausschließlich den Kindern, deren Eltern Athener die Staatsangehörigkeit zuerkannt wurde. Das Perikles Gesetz, das nach kurzer Zeit seiner Nichtbeachtung im letzten Jahrzehnt des 5. Jahrhunderts, im Jahre 403 v. u. Z., erneut eingeführt wurde, nahm die Lust an der Eheschließung mit Ausländern, denn Kinder aus diesen Beziehungen konnten keine rechtlichen Nachfolger ihrer Väter sein. In der ersten Hälfte des 4. Jahrhunderts v. u. Z. wurde die endgültige Regelung eingeführt. Wir kennen ihre zwei Fragmente, die als Zitate in der Rede des Apollodoros „Gegen Neajra“ [Dem.] 59 auftreten. Einem Ausländer, dem man eheliches Zusammenleben mit einer Athenerin beweisen konnte, drohte der Verkauf ins Ausland und die Beschlagnahme seiner Güter. Mit der Annahme dieses Rechts duldete der Staat ausschließlich die Ehen, die zwischen Bürgern Athens geschlossen wurden.