Artykuły
Aufsicht über die Gemeindeselbstverwaltung im Lichte des integrierenden Gesetzes aus dem Jahre 1933
Die Dezentralisation eines Staates ist immer mit gewisser Überwachung seitens der Regierung verbunden. Obwohl die Dezentralisation auf selbständiger öffentlicher Verwaltung durch bestimmte Verwaltungsorgane beruht, ist diese Selbständigkeit jedoch nie absolut und sie wird mittels Rechtsakten geregelt. Das integrierende Gesetz aus dem Jahre 1933 sah eine sehr breite Überwachung der Gemeindeselbstverwaltung und der Gemeinden vor. Ihr Sinn lag keinesfalls lediglich in der Kontrolle der Selbstverwaltungsorgane hinsichtlich der Übereinstimmung ihrer Tätigkeit mit der Regierungsverwaltung, sie diente auch der Postenbesetzung mit, wenn auch ehrlichen und redlichen, jedoch vertrauten Personen und somit auf diese Weise der Kontrolle der Dorfgemeinden. Der Einfluss der Dorfgesellschaft auf ihre territoriale Gemeinschaft ging wesentlich zurück. Die Mittel zur Kontrolle der kommunalen Selbstverwaltung waren sehr umfangreich. Sie ermöglichten die Selbstverwaltungsorgane aufzulösen und die Regierung nutzte diese Möglichkeit oft. Im Grunde genommen musste die Selbstverwaltung der Regierungsverwaltung wenn nicht unterordnet, dann mindestens gehorsam sein, da diese auch außerrechtlichen Druck ausüben konnte.